Allgemeine Geschäftsbedingungen der Design Room mit Sitz in 69469 Weinheim
Stand: 2022
Präambel
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte von Design Room (nachstehend ”Agentur” genannt) mit ihren Vertragspartnern (nachstehend „Kunde” genannt). Sie gelten insbesondere für alle zukünftigen Geschäfte und ergänzen die schriftlichen Vereinbarungen.
Gegenstand des Vertrages
1.1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Agentur mit ihren Kunden. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden von der Agentur nur nach gesonderter und schriftlicher Anerkennung akzeptiert.
1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen der Agentur und dem Kunde zwecks Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sind in schriftlicher Form zu vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.3. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.4. Die Agentur erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Social Media, Public Relations, Beratung, Marketing, Entwicklung, Design, Internet und Weiterbildung in Form von Workshops und Vorträgen. Die detaillierten Beschreibungen der zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich aus den Angeboten, Auftragsbestätigungen, Gesprächsprotokollen und Zeitplänen sowie dazugehörigen E-Mails der Agentur.
Leistungen und Pflichten der Agentur
2.1. Grundlage für die Agenturarbeit und Vertragsbestandteil ist neben dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung und seinen Anlagen das vom Kunden der Agentur auszuhändigende Briefing. Wird das Briefing vom Kunden der Agentur mündlich oder fernmündlich mitgeteilt, so erstellen Agentur und Kunden gemeinsam ein Briefing / Maßnahmenkatalog. Dieses Briefing / der Maßnahmenkatalog wird verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nicht bis spätestens 5 Werktagen nach Zustellung des Briefing / Maßnahmenkatalog widerspricht.
2.2. Termine und Fristen sind nur dann Fixtermine, wenn diese von der Agentur schriftlich als solche bestätigt werden.
2.3. Sofern der Kunde eine Leistung der Agentur ändern und/oder erweitern möchte, hat er diese unter Angabe der Änderung und/oder Ergänzung der Agentur zu übermitteln. Diese werden von der Agentur kalkuliert. Der Kunde hat dann schriftlich mitzuteilen, ob der mit der Preiskalkulation einverstanden ist. Ist er damit einverstanden, ändert bzw. ergänzt sich der Vertrag mit dem Zeitpunkt des Zugangs der Einverständniserklärung des Kunden bei der Agentur, es sei denn, etwas anderes ist individuell geregelt. Ist der Kunde nicht mit der Preiskalkulation einverstanden, so bleibt es bei dem bis dahin vereinbarten.
2.4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Agentur, das vom Kunden beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen die Agentur resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.
2.5. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch die Agentur erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei. Erachtet die Agentur für eine durchzuführenden Maßnahmen eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit der Agentur die Kosten hierfür der Kunde.
2.6. Die Agentur haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Die Agentur haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.
2.7. Die Agentur führt keine Beratung über die juristische Zulässigkeit der Projekte, insbesondere nicht im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes, des Wettbewerbsrechtes oder des Urheberrechtes durch.
Urheber- und Nutzungsrechte
3.1. Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrages für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen von der Agentur im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten.
3.2. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, bedürfen der Einwilligung der Agentur.
3.3. Stellt der Kunde im Rahmen des Auftrages der Agentur eigene Materialien (Bilder, Texte, Klangproben etc.) zur Verfügung, so garantiert der Kunde, dass diese Materialien frei von Rechten Dritter sind bzw. dass die zur Realisierung des Projektes erforderlichen Verwertungs- und Nutzungsrechte dem Kunden uneingeschränkt zustehen. Auf Verlangen der Agentur hat der Kunde die entsprechenden Freigabeerklärungen der Urheberrechtsinhaber vorzulegen. Der Kunde stellt die Agentur unwiderruflich von etwaigen Ansprüchen Dritter in unbeschränkter Höhe einschließlich etwaiger Rechtsverfolgungskosten frei. Sämtliche Materialien des Kunden werden von der Agentur nach Abschluss des Auftrages aufbewahrt, dann werden die Unterlagen nach Maßgabe des Kunden entweder zurückgegeben oder vernichtet.
3.4. Die Agentur darf die von ihr entwickelten Medien angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung im Newsletter, auf Facebook und im Weblog von Design Room publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen Agentur und Kunde ausgeschlossen werden.
Vergütung
4.1. Es gilt die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der Agentur ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.
4.2. Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann die Agentur dem Kunden Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der Agentur verfügbar sein.
4.3. Zahlungen sind zehn Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Gerät der Kunde mit der Zahlung einer Teilrechnung in Verzug, so ist die Agentur berechtigt, die Erbringung weiterer Leistungen bis zur Zahlung zu verweigern. Im Falle des Zahlungsverzuges verlieren sämtliche im Zeitplan dokumentierte Liefer- und Produktionsfristen ihre Gültigkeit.
4.4. Soweit die Parteien keine Vergütung vereinbart haben, rechnet die Agentur nach Zeitaufwand ab; der Stundensatz der Agentur beträgt in solchen Fällen:
– 105 EURO / Stunde für Programmierung, Design
– 145 EURO / Stunde für Redaktion, Social Media, Analyse
– 165 EURO / Stunde für Beratung, Konzept, Strategie
4.5. Sofern die Agentur nach Zeitaufwand abrechnet, so wird die Agentur dem Kunden in einer Rechnung den entsprechenden Zeitaufwand darlegen. Sofern der Kunden nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Rechnungszugang dem dargelegten Zeitaufwand widerspricht, gilt dieser als genehmigt. Dem Kunden bleibt aber auch nach Ablauf dieser Frist stets der Nachweis offen, dass der Zeitaufwand der Agentur geringer war als angegeben.
4.6. Sofern die Agentur für ein Einzelprojekt beauftragt ist und/oder dem Kunde ein Kündigungs- oder Rücktrittsre4cht zusteht, betragen evtl. ersparte Aufwendungen der Agentur:
bis sechs Monate vor Beginn des Auftrages 90% (Agentur erhält somit 10% der vereinbarten Vergütung),
ab sechs Monate bis drei Monate vor Beginn des Auftrages 75% (Agentur erhält somit 25% der vereinbarten Vergütung),
ab drei Monate bis vier Wochen vor Beginn des Auftrages 50% (Agentur erhält somit 50% der vereinbarten Vergütung),
ab vier Wochen bis zwei Wochen vor Beginn des Auftrages 20% (Agentur erhält somit 80% der vereinbarten Vergütung),
ab zwei Wochen vor Beginn des Auftrags 0% (Agentur erhält somit 100% der vereinbarten Vergütung).
Dem Kunden bleibt stets der Nachweis offen, dass die ersparten Aufwendungen der Agentur tatsächlich höher sind als die vorgenannten Pauschalbeträge.
4.7. Alle in Angeboten und Aufträgen genannte Preise und die daraus resultierend zu zahlende Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
Zusatzleistungen
5.1. Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Neukalkulation.
5.2. In Fällen, in den die Agentur monatlich oder in sonstigen Zeitintervallen vergütet wird, ergibt sich aus den jeweiligen Angeboten bzw. Auftragsbestätigungen der jeweilige monatliche Betrag sowie die dafür zu leistenden Stunden der Agentur in dem betreffenden Monat. Sobald die Agentur feststellt, dass der vereinbarte Zeitaufwand im Abrechnungsintervall für die vom Kunden gewünschten Leistungen nicht ausreicht, wird die Agentur den Kunden hierauf hinweisen und ihm ein Angebot für den Zusatzaufwand übermitteln. Lehnt der Kunde das Angebot der Agentur ab, ist die Agentur nicht verpflichtet, den gewünschten Mehraufwand zu leisten; der Kunde hat zu entscheiden, welche Leistungen er im entsprechenden Abrechnungsintervall in Anspruch nehmen möchte. Trifft der Kunde dazu keine Entscheidung, entscheidet die Agentur hierüber nach billigem Ermessen.
Geheimhaltungspflicht der Agentur
6.1. Die Agentur ist verpflichtet, alle Kenntnisse die sie aufgrund eines Auftrags vom Kunden erhält, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter, als auch von ihr herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.
Pflichten des Kunden
7.1. Der Kunde stellt der Agentur alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von der Agentur sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und werden nach Beendigung des Auftrages an den Kunden zurück gegeben.
7.2. Der Kunde wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit der Agentur erteilen.
7.3. Nach Fertigstellung eines einzelnen Projektes, auf welches Werkvertragsrecht anzuwenden ist, ist der Kunde verpflichtet, die Leistung abzunehmen. Die Abnahme ist auf Verlangen binnen einer Woche schriftlich zu erklären. Nach jeder Leistungsphase ist die Agentur berechtigt, dem Kunden einzelne Bestandteile des Gesamtwerkes zur Teilabnahme vorzulegen. Der Kunde ist zur Teilabnahme verpflichtet, sofern die betreffenden Bestandteile der Produktion den vereinbarten Anforderungen entsprechen. Geringfügige Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung.
7.4. Der Kunde gestattet der Agentur den Zugang zu den Geschäftsräumen des Kunden. Sofern die Agentur Fernwartungsmaßnahmen über eine entsprechende Software auf Computern des Kunden durchzuführen hat, wird der Kunde der Agentur den Zugriff auf diese Computer ermöglichen.
Gewährleistung und Haftung der Agentur
8.1. Sofern für einzelne Aufträge und Projekte Werkvertragsrecht anwendbar ist, werden etwaige Mängel an der Produktion nach Wahl der Agentur durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. Der Agentur stehe in solchen Fällen mindestens 2 Nachbesserungsversuche zu. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist ansonsten erst dann auszugehen, wenn der Agentur hinreichend Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, wenn diese unmöglich ist, von der Agentur verweigert oder unzumutbar verzögert wird oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
8.2. Die Agentur haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung der Agentur wird in der Höhe beschränkt auf den einmaligen Ertrag der Agentur, der sich aus dem jeweiligen Auftrag ergibt. Die Haftung der Agentur für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und in dem Maße, wie sich die Haftung der Agentur nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt.
Verwertungsgesellschaften / KSK
9.1. Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die Gema abzuführen. Werden diese Gebühren von der Agentur verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese der Agentur gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.
9.2. Der Kunde ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Kunden nicht von der Agenturrechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Kunde zuständig und selbst verantwortlich.
Subunternehmer der Agentur
10.1. Von der Agentur eingeschaltete Freie Mitarbeiter oder sonstige Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Agentur. Der Kunde verpflichtet sich diese, im Rahmen der Auftragsdurchführung von der Agentur eingesetzten Mitarbeiter, im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung der Agentur weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen, welche auch von der Agentur erbracht werden können.
10.2. Die Agentur überwacht die ordnungsgemäße Durchführung aller Maßnahmen. Es steht im Ermessen der Agentur, für die Ausführung ihrer Grundleistungen ihr geeignet erscheinende Dritte heranzuziehen. Werden von der Agentur im Zuge der Projektabwicklung Angebote für Fremdleistungen eingeholt, jedoch der Auftrag vom Kunden anderweitig vergeben, so berechnet die Agentur die für die Angebotseinholung aufgewendeten Leistungen nach Zeit und Kostenaufwand. Wird ein Fremdauftrag über die Agentur abgewickelt, berechnet sie 15 % des Auftragswertes als Bearbeitungspauschale.
Arbeitsunterlagen und elektronische Daten
11.1. Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten der Agentur angefertigt werden, verbleiben bei der Agentur. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht gefordert werden. Die Agentur schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Rechnungsbetrages die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc.
11.2. Das Eigentum an Dateien, Entwürfen, Reinzeichnungen, Quellcodes etc. bleibt stets uneingeschränkt bei der Agentur.
Vertragsdauer, Kündigungsfristen
12.1. Der Vertrag tritt mit Annahme des Angebots der Agentur durch den Kunden in Kraft.
12.2. Sofern im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung nichts anderes angegeben und sofern die Agentur nicht nur für ein einzelnes Projekt beauftragt wird, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
12.3. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann dieser mit einer Frist von drei Monaten von beiden Seiten zum Monatsende gekündigt werden.
12.4. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt.
12.5. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
Schlussbestimmungen
13.1. Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
13.2. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
13.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Im Zweifel gilt ergänzend das Dienstvertragsrecht des BGB. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Weinheim.
13.4. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.